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Corona Erwerbsersatzentschädigung

23.03.2020

Der Bundesrat hat Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet. Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen.

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?

• Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;

• Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;

• Selbständigerwerbende, die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen Erwerbsausfall erleiden. Dazu gehören unter anderem freischaffende Künstlerinnen und Künstler.

Wo melde ich den Anspruch auf die Entschädigung an?

Die Entschädigung wird Ihnen nicht automatisch ausgerichtet. Beantragen Sie die Entschädigung mit dem Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es als PDF-Datei zusammen mit den Beilagen an Ihre Ausgleichskasse bei welcher Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben.

Merkblatt:      
PDF

Anmeldung:
E-Formular
 

 

 

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