EU
Auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU gelten in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, seit dem 1. April 2012. Diese Verordnungen regeln die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in Europa.
EFTA
Innerhalb der EFTA gelten ebenfalls die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (EFTA-Übereinkommen). Die EFTA-Eintragungen in den Anhängen sind nicht enthalten. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gelten nur noch in gewissen Fällen (siehe Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind dieselben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar. Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 finden jedoch keine Anwendung auf Sachverhalte, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz, zur EU und zur EFTA aufweisen, da es an einem "Dachübereinkommen" fehlt. In der Tat sind das FZA und das EFTA-Übereinkommen nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechenden Abkommens. Beispielsweise gilt das FZA nicht für liechtensteinische Staatsangehörige, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten.
Vertragsstaaten
Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.
Versicherungsunterstellung und Sozialversicherungsabkommen
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute weltweit zum beruflichen Alltag. In der Schweiz sind mehr als 30 % der Erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer. Ein Fünftel davon sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten. Verschiedene Abkommen regeln den Sozialversicherungsschutz unter den Ländern. Das Merkblatt 2.12 Versicherungsunterstellung informiert Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber über die Versicherungsunterstellung Ihrer Mitarbeitenden im internationalen Kontext.
Mit welchen Staaten hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen?
EU-Staaten Indien Philippinen EFTA-Staaten Israel Republik San Marino Australien Japan Serbien Bosnien-Herzegowina* Kanada Südkorea Brasilien Kosovo Türkei Chile Mazedonien Uruguay China Montenegro USA (*) Abkommen mit Ex-Jugoslawien Weitere Informationen zu den Sozialversicherungsabkommen finden Sie unter nachfolgenden Link:
Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Das Abkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen sieht die Unterstellung der Gesetzgebung eines einzigen Staates vor. Diese Regel gilt nicht für Erwerbstätige, die weder Staatsangehörige der EU bzw. der EFTA noch der Schweiz sind. Für sie sind die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen oder das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebend. Folgende Konstellationen werden bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten unterschieden: Die Versicherungsunterstellung wird im Einzelfall nach Überprüfung durch die Ausgleichskasse geprüft und mit dem Formular A1 (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) bestätigt. Wir bitten Sie hierzu, unser Formular „Überprüfung der Beitragspflicht bei Tätigkeiten in mehreren Staaten der EU/EFTA und der Schweiz“ zu vervollständigen. * Im Falle einer Mehrfachtätigkeit für nur einen Arbeitgeber (z. Bsp. Geschäftsreisende, Home-Office-Tätigkeiten etc.) verwenden Sie bitte das nachfolgende Formular „Hilfsblatt zur Ausstellung einer Bescheinigung A1 bei Mehrfachtätigkeit für einen Arbeitgeber in mind. zwei Staaten der CH und EU/EFTA“.
Entsendung
Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorüberge-hend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn ein Selbstständigerwerbender sich vorübergehend in einen anderen Staat begibt und dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung ausübt. Eine Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Auf Antrag hin kann das BSV mit Zustimmung der ausländischen Behörde die Entsendung im Interesse der Arbeitnehmenden bis maximal 6 Jahre verlängern. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit der angegebenen Entsendedauern sowie einer möglichen Verlängerung aufgrund der Sozialversicherungsabkommen. Norwegen* Entsendung: 1 Jahr Dänemark* Entsendung: 24 Monate Uruguay Entsendung: 24 Monate San Marino Entsendung: 1 Jahr Chile Entsendung: 36 Monate Australien Entsendung: 60 Monate Japan Entsendung: 60 Monate USA Entsendung: 60 Monate Belgien* Entsendung: 12 Monate Niederlande* Entsendung: 24 Monate China Entsendung: 72 Monate Bulgarien* Entsendung: 24 Monate *Nur für Drittstaatsangehörige. Für die eigenen Staatsangehörigen siehe Rz2024ff.
Verlängerung: bis 3 Jahre
Verlängerung: bis 3 Jahre
Verlängerung: bis 4 Jahre
Italien*
Verlängerung: bis 6 Jahre
Bosnien und Herzegowina
Verlängerung: bis 6 Jahre
Liechtenstein*
Verlängerung: bis 6 Jahre
Verlängerung: bis 6 Jahre (ohne Zustimmung)
Kanada/Quebec
Verlängerung: bis 6,5 Jahre
Verlängerung: bis 5 Jahre
Verlängerung: bis 5 Jahre
Indien
Südkorea
Keine Verlängerung
Deutschland*
Finnland*
Frankreich*
Griechenland*
Grossbritannien*
Irland*
Israel
Kroatien*
Luxemburg*
Mazedonien
Montenegro
Österreich*
Philippinen
Portugal*
Schweden*
Serbien
Slowakei*
Slowenien*
Spanien*
Tschechische Republik*
Türkei
Ungarn*
Zypern*
Verlängerung: bis 6 Jahre
Entsendungen aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat
Betrifft: Entsendungsbescheinigung Möchte ein Arbeitgeber eine Person für maximal 24 Monate entsenden oder möchte eine selbständigerwerbende Person für maximal 24 Monate vorübergehend im Ausland erwerbstätig sein, stellt sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt diese dem Arbeitgeber (der die Bescheinigung dem Entsandten übergibt) oder dem Selbstständigerwerbenden aus. Verlängerung der Entsendung oder langfristige Entsendung Reicht der Zeitraum von 24 Monaten nicht aus, so kann der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Verlängerung der Entsendung oder eine langfristige Entsendung beantragen. Wie auch bei der Entsendungsbescheinigung ist hierzu der Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland entsprechend auszufüllen. Das BSV wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde im Beschäftigungsstaat eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben. Das Gleiche gilt für Selbstständigerwerbende. Ist bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmenden beim BSV direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung gestellt werden. Eine Verlängerung oder eine langfristige Entsendung wird nach Schweizer Praxis nur dann bei den Behörden des vorübergehenden Beschäftigungsstaates beantragt, sofern die Entsendung den Zeitraum von 5 bis 6 Jahren insgesamt nicht überschreitet. Auswirkungen der Entsendung Während der Entsendungsdauer bleiben alle Rechte und Pflichten der schweizerischen Gesetzgebung massgebend. Die entsandte Person und ihr Arbeitgeber bezahlen also weiterhin Beiträge an AHV, IV, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Unfallversicherung und Familienzulagenordnung. Auch Selbständigerwerbende entrichten weiterhin die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge. In der Krankenversicherung (KVG) bleiben Arbeitnehmende und grundsätzlich auch nichterwerbstätige Familienangehörige in der Schweiz obligatorisch versichert. Ebenso bleibt der Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz bestehen. Die entsandte Person ist gegenüber den Sozialversicherungen des vorübergehenden Beschäftigungsstaates zu keinem Beitrag verpflichtet. Sie kann zu Lasten dieses Staats aber auch keine Leistungen beziehen.
Entsendung aus der Schweiz in einen Vertragsstaat
Betrifft: Möchte ein Arbeitgeber eine Person entsenden, stellt er bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland. Mit der Entsendungsbescheinigung bestätigt die Ausgleichskasse und gegebenenfalls der zuständige Unfallversicherer, dass während der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmenden im Partnerstaat, längstens aber während der im Abkommen vorgesehenen Entsendungsfrist, weiterhin die Schweizer Rechtsvorschriften angewandt werden. Der Arbeitnehmende muss vor seiner Entsendung in der Schweiz versichert gewesen sein. Zudem muss seitens des Arbeitgebers die Absicht bestehen, ihn auch nach Beendigung der Entsendung weiterhin zu beschäftigen. Die Entsendungsbescheinigung ist dem für den Arbeitgeber am Ort der Erwerbstätigkeit zuständigen Versicherungsträger zukommen zu lassen. Verlängerung der Entsendung – Ausnahmevereinbarung Genügt die zur Erfüllung der Aufgaben im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Entsendungsfrist nicht , können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam und vor Ablauf der Frist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Verlängerung beantragen. Auch hierzu ist der Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland einzureichen. Eine Verlängerung wird nach Schweizer Praxis nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, sofern die Entsendung den Zeitraum von insgesamt 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet. Wenn die ausländische Behörde ihr Einverständnis für eine Ausnahmeregelung gibt, wird dem Antragsteller und den beteiligten Versicherungsträgern eine entsprechende Bescheinigung zugestellt. Auswirkungen der Entsendung Während der Dauer der Entsendung bleiben die Rechtsvorschriften der Schweiz in allen Bereichen der Sozialversicherung anwendbar, selbst wenn sich das Abkommen nicht auf alle Versicherungen bezieht. Die entsandte Person bezahlt also weiterhin Beiträge an AHV, IV, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung und berufliche Vorsorge. Die Weiterversicherung gilt auch im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Ausserdem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz. Die entsandte Person ist gegenüber den Sozialversicherungen des Aufenthaltslandes zu keinem Beitrag verpflichtet, soweit der betreffende Versicherungszweig unter das jeweilige Abkommen fällt. In den meisten Staatsverträgen sind jedoch insbesondere die Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht geregelt. Der ausländische Staat muss dem entsandten Arbeitnehmenden in diesen Versicherungszweigen deshalb nicht von der Versicherungspflicht und der Beitragszahlung befreien.
Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung
Betrifft: Bei Entsendungen aus der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt ist, in dessen Gebiet sie sich aufhält. Personen - gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit - die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind und von ihm entlohnt werden, können mit dessen Einverständnis die Versicherung in der AHV/IV/EO sowie die Arbeitslosenversicherung weiterführen, falls sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren. Ein Arbeitgeber, der eine Person in einen Nichtvertragsstaat entsenden möchte, stellt bei der AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, ab dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich. Weitere Versicherungen Berufliche Vorsorge Unfallversicherung Krankenversicherung Familienzulagen Hinweis Die Weiterversicherung einer Person nach Schweizer Recht hat keine Auswirkungen auf deren Stellung gegenüber den Versicherungen des Beschäftigungslandes. Es kann somit gegebenenfalls zu einer Doppelversicherung kommen.
Wird die AHV/IV weitergeführt, so ist auch die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge möglich.
Eine Person, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm entlöhnt wird, ist während zwei Jahren weiterhin in der Schweiz unfallversichert. Auf Gesuch hin kann diese Frist vom zuständigen Unfallversicherer bis auf maximal sechs Jahre verlängert werden.
Arbeitnehmende, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, bleiben für die Dauer von zwei Jahren weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig (Grundversicherung). Die Weiterversicherung kann vom zuständigen Krankenversicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Der Einfluss auf allfällige Zusatzversicherungen sollte vorgängig mit dem zuständigen Krankenversicherer abgeklärt werden.
Arbeitnehmende, die weiterhin in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz. Die Höhe der Leistung wird der Kaufkraft des Wohnlandes angepasst.
Nichterwerbstätige im Ausland
Nichterwerbstätige Ehepartner/innen von in der Schweiz versicherten Erwerbstätigen Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht vor, dass im Ausland wohnhafte, nichterwerbstätige Personen unter gewissen Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung in der Schweiz beitreten können. Die Beitrittserklärung zur obligatorischen Versicherung für nichterwerbstätige Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland muss bei der Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgebende in der Schweiz angeschlossen ist, eingereicht werden. Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, läuft die obligatorische Versicherung ohne Unterbruch weiter. Nach Ablauf dieser Frist beginnt die Versicherung am ersten Tag des dem Eingang der Beitrittserklärung folgenden Monats. Nicht erwerbstätige Ehepartner/innen von im Ausland versicherten Erwerbstätigen Eine nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Ehepartner/in in einem Vertragsstaat erwerbstätig ist und der dortigen obligatorischen Versicherung untersteht oder als entsandte Person trotz Erwerbstätigkeit in der Schweiz weiterhin im Ursprungsland versichert bleibt, ist in der Schweiz als Nichterwerbstätige/r beitragspflichtig. Zuständig für den Bezug der Beiträge ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz. Ausnahmen Personen, die aufgrund des Sozialversicherungsabkommens weiterhin im Ursprungsland versichert bleiben.
Für einen Beitritt müssen nichterwerbstätige Person folgende Voraussetzungen erfüllen:
Freiwillige Versicherung
Schweizer Staatsbürger oder diejenigen eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA, welche die Schweiz verlassen und nicht mehr der obligatorischen AHV/IV/EO unterstellt sind, können unter gewissen Bedingungen der freiwilligen AHV/IV beitreten. Bedingungen Der Beitritt ist individuell. Jedes Familienmitglied hat seine eigene Beitrittserklärung einzureichen. Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie im Merkblatt 10.02 Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf sowie die schweizerischen Vertretungen im Ausland (Botschaften und Konsulate) erteilen Ihnen weitere Auskünfte und geben Ihnen die erforderlichen Formulare ab. Rückvergütungen Falls Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können Sie die Rückvergütung Ihrer AHV-Beiträge verlangen, nachdem Sie die Schweiz endgültig verlassen haben. Ausnahmen Die Abkommen zwischen der Schweiz und folgenden Ländern ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen, die Rückvergütung der Beiträge: Indien, Australien, China, Südkorea, Uruguay und den Philippinen. Voraussetzungen für die Rückvergütung Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland)
ALPS ist eine Webapplikation, die Firmen, Selbständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ermöglicht, neue Arbeitseinsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln. Ausserdem können Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden. Der Arbeitgeber wird über die Genehmigung oder Ablehnung nicht mehr per Post informiert. Stattdessen wird die Bestätigung (z.B. PDA1, Certificate of Coverage, Bescheinigung der Weiterversicherung) oder Ablehnung direkt in ALPS hinterlegt. Der Arbeitgeber wird per E-Mail über die Erstellung informiert und kann das Dokument herunterladen und ausdrucken. Für Fragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen unter beitraege@clutterak-banken.ch oder 044 299 77 76 zur Verfügung.